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01.02.2006: Nachzahlungen aus Lebensversicherungen: GDV weist Vorwürfe zurück
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.10.2005 entschieden (Siehe Beitrag Nr. 78287 vom 13.10.2005), dass Versicherungsgesellschaften dazu verpflichtet sind, Versicherten, die ihre Kapitallebensversicherung gekündigt haben, einen Mindestrückkaufswert zu zahlen. Nach dem Willen der Karlsruher Richter muss dieser Betrag mindestens der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entsprechen, d.h. die Abschlusskosten dürfen nicht mehr auf den Beitrag angerechnet werden. Außerdem entfällt der Stornoabschlag. Betroffen sind Verträge, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen worden sind.

Der GDV bestätigte nicht nur das Bemühen der Lebensversicherungsunternehmen, den Vorgaben des Urteils nachzukommen. Darüber hinaus kündigte er eine umfassende Transparenzoffensive an, in der alle durch das Urteil aufgeworfenen Grundsatzfragen wie Rückkaufswerte, stille Reserven und Überschussbeteiligungen geklärt werden sollen. Zugleich wies er darauf hin, dass bereits verjährte Ansprüche jedoch nicht generell reguliert werden könnten. Die betroffenen Versicherungsunternehmen hätten die Interessen derjenigen Kunden zu beachten, die ihre Verträge zu der betreffenden Zeit geschlossen haben, diese aber fortführen. Nach Ansicht des GDV sind von der Verjährung nach geltendem Versicherungsrecht alle Vertragskündigungen zwischen den Jahren 1994 bis 2000 betroffen.

Demgegenüber vertritt der Bund der Versicherten (BdV) die Auffassung, dass die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Umständen, die seine Forderung begründen, bekommen hat. Zu dieser Kenntnis konnte nach Einschätzung des BdV der Versicherungsnehmer frühestens mit den Urteilen des BGH vom 12.10.2005 gelangen. Die fünfjährige Verjährungsfrist ende deshalb erst am 31.12.2010. Dennoch hat der BdV Ende November vergangenen Jahres die Verbraucher dazu aufgerufen, möglichst schnell einen Brief an das jeweilige Versicherungsunternehmen zu schreiben und um eine Neuberechnung zu bitten. Der Eingang des Briefes hemme die Verjährung der Ansprüche bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers.



Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH (www.lexisnexis.de) zurück