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12.08.2006: Übermütige Heimwerker bekommen nasse Füße
Eine verbreitete Faustregel unter Heimwerkern besagt, dass alles in den eigenen vier Wänden bearbeitet werden dürfe, nur Arbeiten an der Gas-, Strom- und Wasserversorgung besser vom Fachmann erledigt werden sollten. Tatsächlich deckt sich diese Regel im Wesentlichen mit den rechtlichen Bestimmungen. Beispielsweise setzt der Paragraph 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) im zweiten Absatz Folgendes fest: "Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen." Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Versorgungsbedingungen für Gas (AVBGasV) und Strom (AVBEltV).

Umstritten jedoch ist die Reichweite dieser Festlegung: Franz-Josef Heinrichs, stellvertretender Geschäftsführer Technik im Zentralverband Sanitär Heizung Klima (SHK), erläuterte in diesem Zusammenhang gegenüber der Süddeutschen Zeitung dass die eigenständige Montage einer neuen Wasseruhr zulässig sei, Arbeiten am Rohrsystem bezeichnete er jedoch als "illegal". Bernd Dechert vom Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) hingegen sieht die Tragweite der Bestimmungen weniger dramatisch. In der Praxis würde der zitierte Absatz keine Rolle spielen.

Ernsthafte Probleme können Heimwerker jedoch im Falle eines Versicherungsschadens bekommen. Sollte der Schaden nämlich auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sein, greift üblicherweise der Versicherungsschutz nicht. Zwar ist das Verhalten der Versicherer in der Regel nicht daran gebunden, ob die Installation von einem Experten durchgeführt wurde. Hat der Fachmann jedoch gepfuscht, muss schlimmstenfalls seine Betriebshaftpflichtversicherung einspringen. Der Laie hingegen bleibt selbst auf den Kosten sitzen.



Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH (www.lexisnexis.de) zurück