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10.11.08: Betriebsbedingte Kündigung begründet nicht grundsätzlich einen Rechtsschutzfall
Ein Rechtsschutzversicherer muss einen Versicherten im Fall einer betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur dann von Rechtsberatungskosten freistellen, wenn dieser einen tatsächlichen Rechtsverstoß darlegt - die Kündigung an sich reicht für den Rechtsschutzfall nicht aus.

Das hat das Landgericht Hannover in einer kürzlich bekannt gewordenen Berufungs-Entscheidung geurteilt (LG Hannover, 08.08.2008 - 13 S 86/07). Dabei hatte es über die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsschutzversicherer zu entscheiden. Der Erstgenannte hatte von seinem Arbeitgeber zunächst die Inaussichtstellung einer Kündigung erhalten, die sich in der Folge in einem tatsächlichen Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung manifestierte. Sowohl bzgl. der Ankündigung als auch der betriebsbedingten Kündigung selbst wandte er sich an seinen Rechtsschutzversicherer und forderte die Übernahme der Kosten für Rechtsberatung und eine etwaige Kündigungsschutzklage mit der Begründung, die Gründe für die Kündigung seien zweifelhaft. Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da kein Rechtsverstoß ersichtlich sei. Daraufhin verklagte der Versicherungsnehmer seine Assekuranz - mit dem Ergebnis, dass er sowohl in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Hannover also auch in der Berufung vor dem LG Hannover unterlag.

Die Richter am LG Hannover mussten sich mit der Frage befassen, ob zum einen bereits durch die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsschutzfall eingetreten ist oder ob spätestens in der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall zu sehen ist. Beides verneinte das Landgericht. Zwar habe für den Versicherungsnehmer Rechtsberatungsbedarf infolge der in Aussicht gestellten und letztlich ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung bestanden - dies sei aber grundsätzlich nicht ausreichend. Weder die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung noch der tatsächliche Ausspruch einer solchen stelle per se einen Rechtsschutzfall dar, so die Richter. Vielmehr müsste der Versicherungsnehmer Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Rechtsverstoß vortragen. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen: Danach gelte der Versicherungsfall in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Für eine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers sei daher die "Darstellung eines tatsächlichen, objektiv feststellbaren Vorganges, der den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt", erforderlich. Der Versicherungsnehmer hatte aber lediglich vorgetragen, die Gründe für die Kündigung seien zweifelhaft, ohne dies weiter zu begründen. Daher habe der Versicherte das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles nicht hinreichend begründet, so die Richter. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH (www.lexisnexis.de) zurück