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29.04.2008: Autovermieter müssen Kunden über Unfallersatztarif informieren
Der Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich die erforderlichen Kosten eines Mietwagens in voller Höhe erstatten. Allerdings wird in solchen Fällen von Autovermietern aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes oftmals ein höherer Tarif als normal berechnet - der sogenannte Unfallersatztarif. Die Erstattungspflicht dieses Unfallersatztarifs durch den Haftpflichtversicherer hängt davon ab, ob der Tarif in voller Höhe erforderlich war. Das ist dann der Fall, wenn der gegenüber dem "Normaltarif" höhere Preis bei Autovermietern durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05). Anderenfalls muss der Haftpflichtversicherer nur bis zur Höhe des "Normaltarifs" zahlen. Mit anderen Worten: Ob ein Unfallersatztarif in voller Höhe vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners übernommen werden muss, hängt vom Einzelfall ab.

Dem Fall, über den der BGH im November 2007 zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der spätere Beklagte war im Juli 2003 unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Noch am selben Tag mietete er bei einem Fahrzeugvermieter, dem späteren Kläger, einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif an. In der Folge machte der Fahrzeugvermieter Mietkosten i.H.v. insgesamt 3.141,17 EUR geltend. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners übernahm lediglich 979,92 EUR, den Betrag, der bei Zugrundelegung des von der Fahrzeugvermietung über das Internet angebotenen Tarifs angefallen wäre. Daraufhin verklagte der Fahrzeugvermieter den Mieter des Fahrzeugs auf Zahlung des offenen Differenzbetrags von 2.161,26 EUR.

Allerdings ohne Erfolg. Nach dem Urteil des BGH vom 21. November 2007 muss der Fahrzeugvermieter seinen Kunden genau über den Unfallersatztarif und darüber, dass dieser ggf. nicht vollständig vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erstattet wird, aufklären. Ansonsten muss der Fahrzeugmieter bzw. der Kfz-Versicherer des Unfallgegners nur den marktüblichen normalen Miettarif zahlen. Der Vermieter müsse zwar nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären. Wenn allerdings mit dem Unfallersatztarif ein solcher Tarif angeboten wird, der deutlich über dem regional üblichen Normaltarif liegt, müsse der Fahrzeugvermieter hierüber aufklären, da damit die Gefahr verbunden sei, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht die vollen Mietkosten übernimmt, so die Richter des BGH. Da dies im vorliegenden Fall unterblieben war, hatte der Fahrzeugvermieter wegen einer entsprechenden Aufklärungspflichtverletzung keinen Anspruch gegen den Mieter auf Übernahme der offenen Mietkosten.


Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH (www.lexisnexis.de) zurück